BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,
- 2.von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 12 m,
- 3.von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,
- 4.von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m
- 1.der Nrn. 1 und 2 ein Abstand von mindestens 9 m,
- 2.der Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
- 1.Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3Brutto-Rauminhalt,
- 2.lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
- 3.Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
- 4.Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,
- 5.Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
- 1.lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Abs. 1 und
- 2.begrünte Bedachungen
- 1.mindestens 1,25 m entfernt sein
- a)Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind, und
- b)Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind, und
- a)
- 2.mindestens 0,50 m entfernt sein Solaranlagen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
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Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
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Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
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Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |