BayBO Bayerische Bauordnung
Baurecht
- 1.als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist,
- 2.als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,
- 3.als innere Brandwand zur Unterteilung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m3Brutto-Rauminhalt,
- 4.als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.
- 1.für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind,
- 2.für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände,
- 3.für Gebäude der Gebäudeklasse 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.
- 1.die Wände im Übrigen Abs. 3 Satz 1 entsprechen,
- 2.die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,
- 3.die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
- 4.die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und
- 5.Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
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Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
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Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
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Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
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Kompetenz |
Bundesrecht:
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Landesrecht:
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Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |