BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
1Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auf der Grundlage einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung oder einer Selbstauskunft des Bewerbers oder der Bewerberin festzustellen. 2Im Falle einer ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung gilt Art. 67 Abs. 1 und 2 entsprechend, wobei die übermittelten Daten nur zum Zwecke der Prüfung der gesundheitlichen Eignung verwendet werden dürfen. 3Im Falle einer Selbstauskunft ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an einen Amtsarzt oder eine Amtsärztin oder einen Arzt oder eine Ärztin zulässig.
(2)
1Zur Feststellung der Verfassungstreue eines Bewerbers oder einer Bewerberin können die Ernennungsbehörden vor Einstellungen in bestimmte, durch Verordnung der Staatsregierung näher bezeichnete Fachlaufbahnen und fachliche Schwerpunkte das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die Zweifel daran begründen können, dass der Bewerber oder die Bewerberin Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. 2Hierzu übermittelt die Ernennungsbehörde dem Landesamt für Verfassungsschutz Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Staatsangehörigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin. 3Die vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Daten werden so zu den Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen genommen, dass sie mittels verschlossenen Umschlags oder durch technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die erstmalige Berufung in ein Richterverhältnis sowie vor der erstmaligen Übertragung eines Amtes in durch die Verordnung nach Satz 1 näher bezeichneten Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten.
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