BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Beamtenrecht
(1)
Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden ist und denen das übertragene Amt mangels Erfassung durch Art. 45 Abs. 1 Satz 1 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
(2)
Beamten und Beamtinnen, denen ein Amt nach Art. 46 Abs. 1 in einer bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen worden ist und denen das übertragene Amt nach Entfallen der entsprechenden Vorschrift ab 1. Januar 2025 unmittelbar im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen wäre, ist das Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen.
Source: BAY
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