[Bay]BezO
References
in Art. 44 [Bay]BezO

[Bay]BezO  
Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Die oder der Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. 2Sie oder er ist berechtigt, Zuhörer, welche die Ordnung stören, entfernen zu lassen. 3Sie oder er kann Bezirksrätinnen und Bezirksräte, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, mit Zustimmung des Bezirkstags von der Sitzung ausschließen.
(2)
Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Mitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings erheblich gestört, so kann ihm der Bezirkstag für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.
Source: BAY
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