[Bay]BezO
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in Art. 35b [Bay]BezO

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Bezirksordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1)
1Der Bezirkstag kann durch Beschluß im Benehmen mit der Regierung die Erfüllung von Verwaltungsaufgaben auf die Regierung übertragen. 2Die Übertragung ist gemäß Art. 19 Abs. 2 bekanntzumachen.
(2)
1Bei der Erfüllung dieser Verwaltungsaufgaben obliegt der Regierung die verwaltungsmäßige Vorbereitung und der verwaltungsmäßige Vollzug der Beschlüsse des Bezirkstags, seiner Ausschüsse und der Entscheidungen der Bezirkstagspräsidentin oder des Bezirkstagspräsidenten nach Art. 33 Abs. 22Die Regierung erledigt in diesem Bereich ferner die laufenden Verwaltungsangelegenheiten, die für den Bezirk keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen. 3Hierfür kann der Bezirkstag Richtlinien aufstellen.
(3)
1Die Regierung vertritt insoweit den Bezirk nach außen, soweit sich nicht die Bezirkstagspräsidentin oder der Bezirkstagspräsident in Angelegenheiten, die nicht zu den laufenden Verwaltungsangelegenheiten nach Absatz 2 gehören, die Vertretung vorbehält. 2 Art. 33a Abs. 2 gilt entsprechend.
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