BayBesG
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in Art. 75 BayBesG

BayBesG  
Bayerisches Besoldungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Beamtenrecht

(1)
1Anwärter und Anwärterinnen (Art. 26 Abs. 7 Satz 3) erhalten Anwärterbezüge. 2Diese setzen sich aus dem Anwärtergrundbetrag (Art. 77) und den Anwärtersonderzuschlägen (Art. 78) zusammen. 3Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Orts- und Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 4Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.
(2)
1Für Anwärter und Anwärterinnen, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht. 2Für die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen ist die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle zuständig.
Source: BAY
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