BayAbgrG Bayerisches Abgrabungsgesetz
BayAbgrG
Bayerisches Abgrabungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
1Abgrabungen sind so auszuführen, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben oder Gesundheit, und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. 2Im Vollzug dieses Gesetzes ist ein bestmöglicher Ausgleich zwischen dem öffentlichen Interesse an der Gewinnung heimischer Bodenschätze zur Sicherung der Rohstoffversorgung und den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustreben.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Baurecht
notes
for Art. 2 BayAbgrG
No notes available.