BauO 2018 NRW
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in § 63 BauO 2018 NRW

BauO 2018 NRW  
Landesbauordnung 2018 NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von
1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4,
2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und
3. Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.
Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung
1. eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5 000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden, und
2. baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands eines Betriebsbereichs im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung liegen; ist der angemessene Sicherheitsabstand nicht bekannt, ist maßgeblich, ob sich das Vorhaben innerhalb des Achtungsabstands des Betriebsbereichs befindet. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits in einem Bebauungsplan Rechnung getragen worden ist. Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach dieser Vorschrift baugenehmigungsfrei wäre.
(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn
1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Absatz 1 oder der §§ 12, 30 Absatz 2 Baugesetzbuch liegt,
2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften (§ 89) nicht widerspricht oder sie keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs bedürfen,
3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
4. es keiner Abweichung nach § 69 bedarf und
5. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 4 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch beantragt.
Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Bauvorhaben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 
(3) Die Bauherrschaft hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen. Die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor. Eine Prüfpflicht der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde besteht nicht. Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrschaft vor Ablauf der Frist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch nicht beantragen wird, darf die Bauherrschaft mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Das Recht zur Ausführung des Bauvorhabens entsprechend der eingereichten Unterlagen erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 4 und 5 mit dessen Ausführung nicht begonnen wurde, oder die Bauausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und Stellplätze sowie für Fahrradabstellplätze über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Gebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen.
(5) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nummer 5 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch. Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrschaft die vorgelegten Unterlagen zurückzureichen. Hat die Bauherrschaft bei der Einreichung der Unterlagen bestimmt, dass diese im Fall der Erklärung nach Absatz 2 Nummer 5 als Bauantrag zu behandeln sind, leitet sie die Unterlagen gleichzeitig mit der Erklärung an die Bauaufsichtsbehörde weiter. 
(6) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Unwirksamkeit des Bebauungsplans festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch keiner Baugenehmigung.Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Unwirksamkeit des Bebauungsplans beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.
(7) Die §§ 67, 68 und 84 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von den §§ 68 und 84 Absatz 4 müssen die bautechnischen Nachweise und Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen spätestens bei Baubeginn der Bauherrschaft vorliegen. § 70 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2, § 74 Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
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Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

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Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

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