BauO 2018 NRW
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in § 50 BauO 2018 NRW

BauO 2018 NRW  
Landesbauordnung 2018 NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) An Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Absatz 1 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Die Anforderungen und Erleichterungen nach den Sätzen 1 und 2 können sich insbesondere erstrecken auf
1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,
2. die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen der Grundstücke,
3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,
4. die Anlage von Zu- und Abfahrten,
5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,
6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen,
7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen,
8. die Löschwasserrückhaltung,
9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen, sonstigen Rettungswegen,
10. die Beleuchtung und Energieversorgung,
11. die Lüftung und Rauchableitung,
12. die Feuerungsanlagen und Heizräume,
13. die Wasserversorgung für Löschzwecke,
14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und festen Abfallstoffen,
15. die Stellplätze und Garagen mit und ohne einer Stromzuleitung für die Aufladung von Batterien für Elektrofahrzeuge sowie Fahrradabstellplätze,
16. die barrierefreie Nutzbarkeit,
17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Gaststätten, Vergnügungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten,
18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher,
19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzepts,
20. weitere zu erbringende Bescheinigungen,
21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleitenden und der Fachbauleitenden,
22. den Betrieb und die Nutzung einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten,
23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind und
24. Gebäudefunkanlagen für die Feuerwehr.
(2) Große Sonderbauten sind
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m),
2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen solche, die nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) verfahrensfrei gestellt sind,
3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude,
4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben,
5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche,
6. Versammlungsstätten
a) mit Versammlungsräumen, die einzeln für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt für mehr als 200 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben,
b) im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind und deren Besucherbereich für mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt ist, sowie solche Versammlungsstätten im Freien, die für mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind, und
c) Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und die jeweils für insgesamt mehr als 5 000 Besucherinnen und Besucher bestimmt sind,
7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten, Vergnügungsstätten sowie Wettbüros,
8. Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten
a) einzeln für mehr als sechs Personen oder
b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder
c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als zwölf Personen bestimmt sind,
9. Krankenhäuser,
10. Wohnheime,
11. Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen einschließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder,
12. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
13. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
14. Camping- und Wochenendplätze,
15. Freizeit- und Vergnügungsparks,
16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 9 m,
17. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist,
18. Garagen mit mehr als 1 000 m² Nutzfläche.
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Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

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Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

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