BauNVO Baunutzungsverordnung
Baurecht
- 1.
- der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
- 2.
- der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
- 3.
- der Zahl der Vollgeschosse,
- 4.
- der Höhe baulicher Anlagen.
- 1.
- stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
- 2.
- die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Übersicht: Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht
Übersicht über die Unterschiede zwischen dem Bauplanungs- und Bauordnungsrecht.
Relevanz: Im Rahmen des für eine Baugenehmigung zu durchlaufenden Baugenehmigungsverfahrens sind in aller Regel sowohl die bauplanungsrechtlichen als auch die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Meist verweisen die Landesbauordnungen in ihren das Genehmigungsverfahren regelnden Normen auf die bundesrechtlichen Bauplanungsvorschriften (z.B. Verweis in § 63 Nr. 1 BauO Bln auf §§ 29 – 38 BauGB).
|
|
Bauplanungsrecht |
Bauordnungsrecht |
|
Kernfrage |
Wo darf gebaut werden? |
Wie darf gebaut werden? |
|
Bezugspunkt |
Flächenbezogen |
Objektbezogen |
|
Kompetenz |
Bundesrecht:
|
Landesrecht:
|
|
Gesetze |
BauGB und (auf Grundlage des § 9a BauGB erlassene) BauNVO |
Landesbauordnungen |