BauGB
References
in § 246d BauGB

BauGB  
Baugesetzbuch

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Vor dem 1. September 2022 errichtete Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 6 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 abweichend von § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d auch dann bauplanungsrechtlich zulässig, wenn die Biogasproduktion erhöht wird und die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 stammt, soweit Letzterer Tierhaltung betreibt. Zu den in Satz 1 genannten Betrieben nach § 35 Absatz 1 Nummer 4 zählen auch solche, die dem Anwendungsbereich des § 245a Absatz 5 Satz 1 oder 2 unterfallen.
(2) Von § 35 Absatz 1 Nummer 6 werden bis zum 31. Dezember 2028 auch Vorhaben erfasst, die der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines am 1. Januar 2024 bestehenden Tierhaltung betreibenden gewerblichen Betriebes dienen, der auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden ist.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 gilt § 35 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass die Biomasse zusätzlich auch aus zulässigerweise errichteten und am 1. Januar 2024 bestehenden, weniger als 50 Kilometer entfernten Betrieben aller Art stammen kann, soweit es sich um Biomasse handelt, die in diesen Betrieben als Reststoff anfällt.
(4) Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ein Vorhaben zulässig, das
1.
der Aufbereitung von Biogas zu Biomethan einschließlich des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz dient, oder
2.
als Blockheizkraftwerk der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient,
wenn das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser Anlage oder aus nahegelegenen Anlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.
(5) Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.
Source: BMJ
Imported:

Übersicht: Bauleitpläne - insb. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtBaurecht

Übersicht über die staatlichen Pläne zur Festlegung der Nutzungsarten von Bodenflächen; insb. die Unterschiede zw. Bebauungs- und Flächennutzungsplänen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Ebenen der Raumplanung
  3. Bund: Raumordnung
  4. Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne
  5. Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
  6. Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

Ebenen der Raumplanung

Bund: Raumordnung

Zunächst nimmt der Bund die Raumordnung im gesamten Bundesgebiet vor (§§ 17 – 23 Raumordnungsgesetz; ROG).

Land: Landesentwicklungsplan und Regionalpläne

Auf dieser Basis entwickeln die einzelnen Länder landesweite Raumordnungspläne (Bezeichnungen variieren je Bundesland; z.B.: Landesentwicklungsplan) sowie Regionalpläne für Teilräume der Länder (§§ 13 – 16 ROG i.V.m. dem jeweiligen Landesplanungsgesetz).

Gemeinde: Flächennutzungspläne und Bebauungspläne

Auf dieser Basis stellen die Gemeinden Flächennutzungspläne (auch: vorbereitende Bauleitpläne) auf, die die geplanten städtebaulichen Entwicklungen in ihren Grundzügen darstellen.

Daraus entwickeln die Gemeinden letztlich für ein Teilgebiet der Gemeinde einzelne Bebauungspläne (auch: verbindliche Bauleitpläne), die als Satzung beschlossen rechtsverbindlich festlegen, wie einzelne Grundstücke zu nutzen und zu bebauen sind.

 

 

Unterschied Flächennutzungsplan und Bebauungsplan

 

 

Bauleitpläne

Flächennutzungsplan

(Vorbereitender Bauleitplan)

Bebauungsplan

(Verbindlicher Bauleitplan)

Inhalt

Art der Bodennutzung nach vorauss. Bedürfnissen in Grundzügen

Inhalt der §§ 2 – 14 BauNVO (§ 1 III BauNVO)

Bindungs-wirkung

  • Nicht explizit geregelt; Umkehrschluss: Ist keine Satzung

  • (Noch) Keine rechtliche Wirkung

  • Kein Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO; aber: oft Inzidentprüfung für Vorhaben im Außenbereich über § 35 I, II „öffentlicher Belang“ = Flächennutzungsplan (§ 35 III Nr. 1 BauGB)

  • Rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (§ 8 I 1 BauGB)

  • Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung (§ 10 I BauGB)

  • Rechtsschutz nach § 47 I Nr. 1 VwGO

Gebiet

  • Grds. für das gesamte Gemeindegebiet (§ 5 I 1 BauGB)

  • Außer einzelne Flächen werden ausgenommen (§ 5 I 2 BauGB)

  • Setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs selbst fest (§ 9 VII BauGB)

  • Ist aus dem Flächenplan zu entwickeln (§ 8 II 1 BauGB)

    • Keine 1:1 Kongruenz erforderlich

    • Aber: Beachtung der Grundkonzeption (= keine gegenteilige Festsetzung; außer: gleichzeitige Änderung gem. § 8 III 1 BauGB)

 

 

Last edited:
Documents
for Baurecht
notes
for § 246d BauGB
No notes available.