BArchG
Open table of contents
References
in § 3a BArchG

BArchG  

Bundesarchivgesetz

(1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)“ werden vom Bundesarchiv wahrgenommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unterlagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort.
(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1.
Klärung von Einzelschicksalen,
2.
Kriegssterbefallanzeigen,
3.
Kriegsgräberangelegenheiten und
4.
Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige, öffentliche und nicht öffentliche Stellen.
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entsprechend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet werden.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 3a BArchG
No notes available.