BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Über die Leistung von Ausbildungsförderung wird auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden.
(2) Der Antrag ist an das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung zu richten. Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, soweit solche vorgesehen sind.
(3) (weggefallen)
(4) (weggefallen)
(5) Auf Antrag hat das Amt für Ausbildungsförderung dem Grunde nach vorab zu entscheiden, ob die Förderungsvoraussetzungen für eine nach Fachrichtung und Ausbildungsstätte bestimmt bezeichnete
- 1.
- Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5,
- 2.
- Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
- 3.
- weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
- 4.
- andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3,
- 5.
- Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
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