BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAföG
Bundesausbildungsförderungsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
- für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
- 2.
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
- 3.
- für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Familienrecht
notes
for § 29 BAföG
No notes available.