AWV Außenwirtschaftsverordnung
AWV
Außenwirtschaftsverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
(1) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer elektronischen Einfuhranmeldung, rufen die Zollstellen die Daten des Überwachungsdokuments im automatisierten Verfahren ab. § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Bei elektronischer Einfuhrabfertigung nach Satz 1 werden Überwachungsdokumente durch die Zollstellen grundsätzlich elektronisch abgeschrieben, wenn sie zur Verwendung im Inland bestimmt sind. In anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Überwachungsdokumente müssen in Papierform vorgelegt und abgeschrieben werden.
(2) Erfolgt die Einfuhrabfertigung auf Grund einer Einfuhranmeldung in Papierform, muss der Einführer das Überwachungsdokument der zuständigen Zollstelle vorlegen. Die Zollstelle vermerkt auf dem Überwachungsdokument die Menge oder den Wert der abgefertigten Waren.
(3) Die Zollstelle lehnt die Einfuhrabfertigung ab,
- 1.
- wenn der Antrag auf Einfuhrabfertigung später als am letzten Gültigkeitstag des Überwachungsdokuments gestellt wird,
- 2.
- wenn der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Überwachungsdokument angegebenen Preis um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschreitet oder
- 3.
- soweit der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um mehr als den im Überwachungsdokument vermerkten Prozentsatz überschritten wird.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
notes
for § 37 AWV
No notes available.