AVwGebO NRW Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW
Allgemeines Verwaltungsrecht
Entscheidung über die Erlaubnis der Gewässerbenutzung,
Entscheidung über die gehobene Erlaubnis und
Entscheidung über die Bewilligung der Gewässerbenutzung
Für die einzelnen Benutzungstatbestände gelten folgende Wertzahlen:
- a)als Betriebswasser und für sonstige Zwecke einschließlich Kühl- und Wärmezwecke, soweit nicht Buchstabe b, c oder g eingreift, wie beispielsweise Brauchwasser, Kesselwasser, Verdünnungswasser, Eigenwasserversorgung
- aa)bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,50 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,50 Euro/m3/Jahr
- dd)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
- ee)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
- ff)von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- gg)von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
- b)zur öffentlichen Wasserversorgung
- aa)bis 100.000 m3/Jahr = 0,40 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- dd)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
- c)zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen
- aa)bis 100.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- dd)von 2.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
- d)zur Speisung von Fischteichen und Teichanlagen
- aa)bis 100.000 m3/Jahr Entnahmebeziehungsweise Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
- e)zur Grundwasseranreicherung durch oberirdisches Wasser
- aa)bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
- f)als Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind
- aa)bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
- dd)von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- ee)von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro m3/Jahr
- ff)von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr
- gg)von 200.000.001 an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr
- g)Entnahme und Wiedereinleitung von Betriebswasser für Wasserkraftanlagen
- aa)bis 100.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,025 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,0025 Euro/m3/Jahr
- dd)von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,00125 Euro/m3/Jahr
- ee)von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,00025 Euro/m3/Jahr
- a)
- aa)bis 50.000 m3 nutzbarer Stauraum = 35 Euro/m3für den darüber hinausgehenden nutzbaren Stauraum
- bb)von 50.001 bis 100.000 m3 = 12 Euro/m3
- cc)von 100.001 bis 500.000 m3 = 4,00 Euro/m3
- dd)von 500.001 bis 1.000.000 m3 = 1,00 Euro/m3
- ee)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3 = 0,50 Euro/m3
- ff)von 10.000.001 bis 50.000.000 m3 = 0,25 Euro/m3
- gg)von 50.000.001 m3 an aufwärts = 0,10 Euro/m3
- b)durch sonstige Stauanlagen
- aa)bis 1,00 m Stauhöhe = 600 Euro/cmfür die darüber hinausgehende Stauhöhe
- bb)von 1,01 bis 1,50 m = 2 000 Euro/cm
- cc)von 1,51 bis 2,00 m = 3 000 Euro/cm
- dd)von 2,01 bis 3,00 m = 5 000 Euro/cm
- ee)von 3,01 m Stauhöhe an aufwärts = 10 000 Euro/cm
Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 WHG
- a)bis 1.000.000 m3 Stoffmenge = 5,00 Euro/m3für die darüber hinausgehende Menge
- b)von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3
- c)von 2.000.001 m3 an aufwärts = 1,00 Euro/m3
- a)Abwasser, soweit dies nicht von Buchstabe b, c oder d erfasst wird;sonstige Stoffe
- aa)bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,60 Euro/m3/Jahr
- dd)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
- ee)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,08 Euro/m3/Jahr
- ff)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr
- b)abgekühltes und erwärmtes Wasser, soweit dies nicht von Nummer 1.1 Abschnitt g erfasst wird,
- aa)bis 2.000 m3/Jahr = 2,00 Euro/m3/Jahr
- bb)von 2.001 bis 10.000 m3/Jahr = 0,75 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
- dd)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr
- ee)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
- ff)von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- gg)von 100.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,002 Euro/m3/Jahr
- c)Wasser aus Fischteichen
- aa)bis 100.000 m3/Jahr Durchflussmenge = 0,02 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- cc)von 1.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,005 Euro/m3/Jahr
- d)Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischwasserkanalisation
- aa)bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1 000 Euro/Jahrje weitere angefangene 0,01 m3/sec.
- bb)bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr
- cc)darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr
- dd)für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
- e)Gruben- oder Sümpfungswasser, soweit dies ungenutzt eingeleitet wird und daneben Gebühren nach Tarifstelle 3.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für die Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51, 55 BBergG) zu erheben sind
- aa)bis 100.000 m3/Jahr = 0,10 Euro/m3/Jahr
- bb)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,05 Euro/m3/Jahr
- cc)von 100.0001 bis 2.000.000 m3/Jahr = 0,02 Euro/m3/Jahr
- dd)von 2.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahr
- ee)von 10.000.001 bis 100.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
- ff)von 100.000.001 bis 200.000.000 m3/Jahr = 0,001 Euro/m3/Jahr
- gg)von 200.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,0005 Euro/m3/Jahr
- a)Einleiten von Abwasser einschließlich abgekühltem oder erwärmtem Wasser und sonstigen Stoffen, soweit nicht von b oder c erfasst
- aa)bis 2.000 m3/Jahr = 3,00 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 2.001 bis 5.000 m3/Jahr = 1,75 Euro/m3/Jahr
- cc)von 5.001 bis 10.000 m3/Jahr = 1,00 Euro/m3/Jahr
- dd)von 10.001 bis 100.000 m3/Jahr = 0,20 Euro/m3/Jahr
- ee)von 100.001 bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,06 Euro/m3/Jahr
- ff)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,03 Euro/m3/Jahr
- gg)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,01 Euro/m3/Jahr
- b)Einleiten von Oberflächenwasser zur Grundwasseranreicherung
- aa)bis 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 1.000.001 bis 10.000.000 m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
- c)Niederschlagswasser
- aa)bis zu einer Höchstmenge von 0,02 m3/sec. = 1 000 Euro/Jahrje weitere angefangene 0,01 m3/sec.
- bb)bis zu 0,10 m3/sec. = 400 Euro/Jahr
- cc)darüber hinaus bis zu 1,00 m3/sec. = 200 Euro/Jahr
- dd)für die darüber hinausgehende Spitze = 100 Euro/Jahr
- d)Gruben- und Sümpfungswasser
- aa)bis zu 1.000.000 m3/Jahr = 0,01 Euro/m3/Jahrfür die darüber hinausgehende Menge
- bb)von 1.000.001 bis 10.000.000m3/Jahr = 0,005 Euro/m3/Jahr
- cc)von 10.000.001 m3/Jahr an aufwärts = 0,001 Euro/m3/Jahr
Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierzu bestimmt oder hierfür geeignet sind nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 WHG - entsprechend dem beanspruchten Stauraum oder Absenkraum oder der Wassermenge 2,00 bis 0,10 Euro/m3
Nutzung thermischer Energie durch erd- oder wassergekoppelte Wärmepumpen
- aa)bis 50 kJ/s = 5 000 Euro/(kJ/s)für die darüber hinaus gehende Menge
- bb)51 kJ/s bis 200 kJ/s = 4 000 Euro/(kJ/s)
- cc)201 kJ/s bis 400 kJ/s = 2 000 Euro/(kJ/s)
- dd)401 kJ/s bis 800 kJ/s = 1 000 Euro/(kJ/s)
- ee)801 kJ/s bis 1 600 kJ/s = 500 Euro/(kJ/s)
- ff)1 601 kJ/s bis 3 200 kJ/s = 100 Euro/(kJ/s)
- gg)für die darüber hinaus gehende Menge = 10 Euro/(kJ/s)
Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 WHG
- a)Entnehmen von Stoffen aus dem Untergrund wie beispielsweise Kies, Sand oder Ton
- aa)gewerbemäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
- aaa)bis 1.000.000 m3 Stoffmenge= 5,00 Euro/m3 für die darüber hinausgehende Menge
- bbb)von 1.000.001 bis 2.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3
- ccc)von 2.000.001 m3 an aufwärts= 1,00 Euro/m3
- bb)für sonstige Zwecke wie beispielsweise Anlage von Fischteichen
- aaa)bis 1.000.000 m3 = 2,50 Euro/m3 für die darüber hinausgehende Menge
- bbb)1,00 Euro/m3
- b)Sonstige Maßnahmen entsprechend der von der Maßnahme erfassten Bodenfläche
- aa)bis 10.000 m2= 80 Euro/m2
- bb)von 10.001 bis 100.000 m2= 40 Euro/m2
- cc)von 100.001 bis 1.000.000 m2 = 10 Euro/m2
- dd)für die darüber hinausgehende Fläche = 1,00 Euro/m2
- c)
Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung
Die Berechnung des Wertes der Gewässerbenutzung geht, außer in den Fällen der vorstehenden Nummern 1.4 Buchstabe d und 1.5 Buchstabe c folgenderweise vor sich:
Im Fall der Nummer 1.4 Buchstabe d wird der Wert der Gewässerbenutzung folgendermaßen berechnet:
- a)Erfolgt die Einleitung über Trennkanalisation, so ist die höchstzulässige oder beantragte Regenwasserspitze zunächst nach Maßgabe der vorgesehenen Staffelung in Teilmengen aufzugliedern. Den einzelnen Teilmengen sind alsdann die zugehörigen Wertzahlen zuzuordnen. Danach werden diese Wertzahlen addiert. Ihre Summe entspricht dem Wert der Gewässerbenutzung für ein Jahr. Sie ist nun mit der Zahl der für die Gewässerbenutzung anzusetzenden Jahre zu multiplizieren. Das Produkt hieraus gibt den Wert der Gewässerbenutzung für den Benutzungszeitraum wieder.
- b)Wird das Regenwasser über Mischwasserkanalisation abgeführt, so ist für die Berechnung der Anteil des Regenwassers im Abwasser zu Grunde zu legen. Liegt der Anteil nicht fest, so ist er zu schätzen.
Im Fall der Nummer 1.5 Buchstabe c wird der Wert der Gewässerbenutzung wie unter Nummer 2.2 Buchstabe a angegeben ermittelt.