AufenthG
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in § 65 AufenthG

AufenthG  
Aufenthaltsgesetz

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Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
Source: BMJ
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