AsylG
References
in § 51 AsylG

AsylG  
Asylgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.
Source: BMJ
Imported:
  • Create new documents or notes
    ... by clicking on or in the toolbar above the legal text.
Documents
for Migrationsrecht (Asyl- & Ausländerrecht)
notes
for § 51 AsylG
No notes available.