ArbPlSchG Arbeitsplatzschutzgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Leistungen nach den §§14a und 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt.
(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.
Source: BMJ
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