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in § 5 AO

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Abgabenordnung

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Steuerrecht & Steuerverfahrensrecht

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Source: BMJ
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