References
in Art. 48 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
1Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in Art. 44 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. 2Sie bestimmen dabei, wieviele Personen vorzuschlagen sind und wieviele von ihnen einer der in Art. 46 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. 3Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für die Ergänzungsliste entsprechend.
Source: BAY
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