References
in Art. 15 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
(1)
Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
- 1.nach § 153 Abs. 1 bis 3 GVG als Urkundsbeamter verwendet werden kann und welche Aufgaben ihm zugewiesen werden können,
- 2.nach § 153 Abs. 5 GVG beim Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses in besonderen Fällen mit Aufgaben eines Urkundsbeamten betraut werden kann, wer für diese Bestellung zuständig ist und welche Aufgaben im einzelnen zugewiesen werden können.
(2)
Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 15 AGGVG
No notes available.