References
in Art. 13 AGGVG
AGGVG
Gerichtsverfassungsausführungsgesetz
(1)
Staatsanwaltschaften bestehen bei den Landgerichten und bei den Oberlandesgerichten.
(2)
Die Staatsanwaltschaft, die beim Oberlandesgericht München besteht, nimmt auch die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Obersten Landesgericht wahr.
(3)
1Die Staatsanwaltschaften , die bei den Landgerichten bestehen, nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr. 2Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium durch Rechtsverordnung eine Zweigstelle der Staatsanwaltschaft errichten, die bei dem übergeordneten Landgericht besteht.
Source: BAY
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for Art. 13 AGGVG
No notes available.