AbgrabG NRW
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in § 8 AbgrabG NRW

AbgrabG NRW  
Abgrabungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Genehmigungsbehörden sind die Kreisordnungsbehörden.
(2) Bei Abgrabungen, welche den Zuständigkeitsbereich einer Genehmigungsbehörde überschreiten, bestimmt die nächsthöhere gemeinsame Naturschutzbehörde die zuständige Genehmigungsbehörde.
(3) Die Kreisordnungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
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