AbgG
References
in § 51 AbgG

AbgG  
Abgeordnetengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtverstoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass ein minder schwerer Fall beziehungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen um höchstens drei Monate), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Absatz 3a sowie § 44a als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtverstoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Einkünfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht angezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder § 12 Absatz 3a Satz 1 verstoßen, kann das Präsidium nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident führt die Festsetzung aus. Der Präsident macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a Absatz 5 leitet der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 44a Absatz 2 bis 4 oder ein Fall des § 12 Absatz 3a vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 44a Absatz 2 bis 4 oder gegen Regeln der Mitarbeiterbeschäftigung vorliegt. Der Präsident macht Ansprüche nach § 12 Absatz 3a und den Anspruch gemäß § 44a Absatz 5 durch Verwaltungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Bundestages seine Pflichten nach diesem Gesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Absatz 3a und § 44a als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass kein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu Beginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfahren sowie deren Abschluss durch Einstellung des Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtverstöße sowie geltend gemachte Sanktionen und die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5 enthält.
Source: BMJ
Imported:

Übersicht: Abgeordnetenrechte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Rechte der Bundestagsabgeordneten, wie etwa das Antrags-, Rede, Abstimmungs-, Frage-, Auskunfts- und Teilnahmerecht (Art. 38 I 2 GG), aber auch die Statusrechte aus Art. 46 ff. GG.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)
  3. Inhalt
  4. Herleitung
  5. Umfang
  6. Weisungs- und Auftragsfreiheit
  7. Gleichheitsrecht
  8. Assoziationsrecht
  9. Mitwirkungsrechte
  10. Antragsrecht
  11. Rederecht
  12. Abstimmungsrecht
  13. Fragerecht im Parlament
  14. Allgemeine Befragung der Bundesregierung
  15. Aktuelle Stunde
  16. Große Anfrage
  17. Auskunft
  18. Schriftliche Frage
  19. Kleine Anfrage
  20. Teilnahmerecht
  21. Beeinträchtigung
  22. Rechtfertigung
  23. Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)
  24. Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)
  25. Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)
  26. Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  27. Unzulässig: Fraktionszwang
  28. Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)
  29. Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien
  30. Indemnität (Art. 46 I GG)
  31. Immunität (Art. 46 II GG)
  32. Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)
  33. Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)
  34. Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)
  35. Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

 

Die Rechte der Abgeordneten sind im Grundgesetz nicht explizit festgehalten. Ein Blick in die GOBT (Normen nachfolgend jeweils in Klammer dahinter) kann daher als Gedankenstütze dienen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive lässt sich jedoch alleine aus der Kodifizierung in dieser kein eigenständiges Argument ableiten (bloß verfassungsrechtlich irrelevantes Binnenrecht des Bundestages).

  • In der Klausur wird im Rahmen der Zulässigkeit i.d.R. das Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1 GG) – als statthafte Klageart zur Geltendmachung parlamentarischer Rechte gegenüber anderen Verfassungsorganen oder zur Verteidigung dieser Rechte – einschlägig sein.

  • In der Begründetheit empfiehlt es sich in der Regel – in Anlehnung an die Prüfung von Grundrechten – dreistufig zu prüfen: I. Inhalt; II. Beeinträchtigung; III. Rechtfertigung.

 

Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)

Inhalt

Herleitung

Freies Mandat der Abgeordneten: „…an Aufträge und Weisungen nicht gebunden…“ (Art. 38 I 2 GG).

 

Umfang

Weisungs- und Auftragsfreiheit

Erteilte 'Aufträge und Weisungen' gegenüber Abgeordneten, mit dem Ziel, sie zu bestimmten Handlungen zu verpflichten, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot i.Sd. § 134 BGB und sind daher nichtig.

 

Gleichheitsrecht

Es herrscht grds. formale Gleichheit aller Abgeordneten. Eine Differenzierung findet grds. nicht statt.

 

Assoziationsrecht

Die Abgeordneten haben grundsätzlich das Recht, sich frei zu Fraktionen zusammenzuschließen und in diesen zu verbleiben. Siehe hierzu ausführlich das Schema Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG).

 

Mitwirkungsrechte

[Merkwort: Die Anfangsbuchstaben der einzelnen Rechte ergeben das Merkwort „ARAFAT“.]

Antragsrecht

Grundsätzliches Recht, Anträge (Gesetzentwürfe, Änderungs- und Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen, Berichte, … vgl. § 75 GOBT) zu stellen, über die dann auch beraten und Beschluss gefasst werden muss.

 

Rederecht

Grundsätzliches Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Abstimmungsrecht

Grundsätzliches Abstimmungsrecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Fragerecht im Parlament

Allgemeine Befragung der Bundesregierung

In Sitzungswochen entsendet die Bundesregierung Vertreter zu den wöchentlichen Sitzungen (i.d.R. die parlamentarischen Staatssekretäre oder Staatsminister der Bundesministerien) in den Bundestag, an die die Abgeordneten kurz gefasste Fragen richten können (vgl. §§ 105, 106 II GOBT).

Aktuelle Stunde

Spezifisch vom Parlament anberaumte Aussprache mit der Regierung (i.d.R. die Minister selbst) im Bundestag über ein bestimmtes bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse (vgl. § 106 I GOBT).

Große Anfrage

Die große Anfrage kombiniert die kleine Anfrage mit einer aktuellen Stunde. Sie umfasst sowohl einen schriftlichen Fragenkatalog an die Bundesregierung (vgl. § 100 GOBT) als i.d.R. auch eine Aussprache mit jener im Parlament (vgl. § 101 ff. GOBT). Sie muss nach h.M. von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

Nicht umfasst von Art. 38 I 2 GG ist hingegen die Möglichkeit, bestimmte Mitglieder der Regierung (bestimmte Minister oder den Bundeskanzler) herbeizuzitieren.
Dieses Recht ist in Art. 43 I GG geregelt (Zitierungsrecht) und erfordert nach h.M. einen Mehrheitsbeschluss – zu dem die Opposition in der Regel nicht in der Lage ist – sodass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.

 

Auskunft

Schriftliche Frage

Recht eines jeden einzelnen Abgeordneten, kurze schriftliche Einzelfragen an die Bundesregierung zu stellen (vgl. § 105 GOBT).

 

Kleine Anfrage

Schriftlicher Fragenkatalog, in dem von der Bundesregierung Auskunft über einen bestimmt bezeichneten Bereich verlangt wird (vgl. § 104 I 1 GOBT). Im Unterschied zur großen Anfrage findet darüber keine Aussprache im Parlament statt (vgl. § 75 III GOBT). Sie muss jedoch nach h.M. ebenfalls von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

 

Teilnahmerecht

Grundsätzliches Teilnahmerecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

 

 

Beeinträchtigung

Jede Verkürzung einer dieser Rechtspositionen löst eine verfassungsrechtliche Rechtfertigungspflicht aus. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Rechtspositionen (C.) sein.

 

 

 

Rechtfertigung

Eingriffe in die Abgeordnetenrechte können, wie alle anderen Eingriffe in verfassungsrechtliche Güter auch, durch kollidierende verfassungsrechtliche Rechtspositionen gerechtfertigt sein. In Frage kommen dabei insb. (jedoch nicht abschließend):

 

Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)

  • z.B. Mindestquoren für gewisse Anträge (vgl. die 5%-Klausel in § 76 GOBT)
  • z.B. Begrenzungen der Redezeiten bzw. pauschale Verteilung nach Fraktionsgröße (vgl. § 35 GOBT)
  • z.B. Kein Stimmrecht fraktionsloser Abgeordneter in den Ausschüssen (sog. beratende Ausschussmitglieder, vgl. § 57 II 2 GOBT)
  • z.B. Durchbrechung der formalen Gleichheit durch Wahl von Präsidium, Ausschussvorsitzenden u.a.

 

Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)

  • z.B. Begrenzung des Fragerechts gegenüber der Bundesregierung
  • z.B. Begrenzung des Fragerechts sowie des Auskunftsrechts von Untersuchungsausschüssen im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie aus Gründen des Staatswohls

 

Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)

Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  • (pro) Systematik: Art. 21 GG (Recht der politischen Parteien) als Art. 38 I 2 GG entgegenstehendes Verfassungsgut; Wähler richten Wahlentscheidung nach Partei aus (unstrittig bei Zweitstimme)
  • (pro) Historie: Starke parteienstaatliche Prägung des politischen Systems der BRD
Unzulässig: Fraktionszwang
  • Abgrenzung z.T. schwierig
  • Regelmäßig gegeben, bei
    • mehr als nur unverbindlicher Einflussnahme
    • Einsatz von Druckmitteln / Zwangsmaßnahmen

 

Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)

z.B. Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz zum Schutz freiheitlich demokratischer Grundordnung 

 

 

Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien

Indemnität (Art. 46 I GG)

Indemnität = Schutz von Abgeordneten davor, auf Grund einer Abstimmung oder im Bundestag getätigten Äußerungen gerichtlich / dienstlich verfolgt oder anderweitig zur Verantwortung gezogen werden.

  • Gilt nicht für verleumderische Beleidigungen iSd § 187 StGB (Art. 46 I 2 GG)
  • Umfasst zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

 

Immunität (Art. 46 II GG)

Immunität = Schutz von Abgeordneten davor, ohne vorherige Genehmigung des Bundestages (Aufhebung) auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

  • Dies gilt nicht, wenn die Verhaftung bei Begehung der Tat oder am Folgetag erfolgt
  • Schutzbereich umschließt Handlungen im und außerhalb des Bundestages sowie Verfahren, die dem Abgeordneten vor Übernahme des Mandats anhingen

 

Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)

Abgeordnete haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Personen und Tatsachen, die ihnen während des Mandats anvertraut wurden. Die Beschlagnahmung von Schriftstücken ist ebenfalls unzulässig.

 

Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)

 

Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)

Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.

 

Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

Abgeordnete haben Anspruch auf eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung, die durch das Parlament selbst festgelegt wird und sich zurzeit an den Bezügen eines obersten Bundesrichters orientiert.

 

Last edited:
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 51 AbgG
No notes available.