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in § 45 AbgG

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Abgeordnetengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet, dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitgliedschaft im Bundestag schriftlich oder in Textform anzuzeigen:
1.
die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung des Mandats oder eines Kündigungsschutzes gemäß § 2 Absatz 3;
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge, die während der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübt oder aufgenommen werden beziehungsweise wirksam sind, anzuzeigen:
1.
entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die selbstständig oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- und publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten und für publizistische und Vortragstätigkeiten entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundesregierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, als Staatsminister, als Beauftragter oder Koordinator der Bundesregierung oder für parlamentarische Ämter und Funktionen;
2.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens;
3.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts;
4.
Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder eines sonstigen leitenden oder beratenden Gremiums eines Vereins, Verbandes oder einer ähnlichen Organisation sowie einer Stiftung mit nicht ausschließlich lokaler Bedeutung;
5.
das Bestehen beziehungsweise der Abschluss von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundestages während oder nach Beendigung der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden sollen;
6.
Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der Personengesellschaften nicht ausschließlich die Vermietung und Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Beteiligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesellschaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr als 5 vom Hundert betragen.
Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeiträume der jeweils endenden Wahlperiode und der neuen Wahlperiode getrennt voneinander behandelt.
(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte anzugeben, wenn diese den Betrag von 1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht der Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist die Zuwendung von Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Beteiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge unter Einschluss von Entschädigungs-, Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Einkünfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen. Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies ebenfalls anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwendungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet werden, gelten nicht als Einkünfte.
(4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mitteilung von Tatsachen über Dritte, für die der Abgeordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen kann. In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auftraggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben. Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbezeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.
(5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Eintritt von Änderungen oder Ergänzungen während der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
Source: BMJ
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Übersicht: Abgeordnetenrechte

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Rechte der Bundestagsabgeordneten, wie etwa das Antrags-, Rede, Abstimmungs-, Frage-, Auskunfts- und Teilnahmerecht (Art. 38 I 2 GG), aber auch die Statusrechte aus Art. 46 ff. GG.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)
  3. Inhalt
  4. Herleitung
  5. Umfang
  6. Weisungs- und Auftragsfreiheit
  7. Gleichheitsrecht
  8. Assoziationsrecht
  9. Mitwirkungsrechte
  10. Antragsrecht
  11. Rederecht
  12. Abstimmungsrecht
  13. Fragerecht im Parlament
  14. Allgemeine Befragung der Bundesregierung
  15. Aktuelle Stunde
  16. Große Anfrage
  17. Auskunft
  18. Schriftliche Frage
  19. Kleine Anfrage
  20. Teilnahmerecht
  21. Beeinträchtigung
  22. Rechtfertigung
  23. Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)
  24. Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)
  25. Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)
  26. Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  27. Unzulässig: Fraktionszwang
  28. Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)
  29. Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien
  30. Indemnität (Art. 46 I GG)
  31. Immunität (Art. 46 II GG)
  32. Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)
  33. Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)
  34. Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)
  35. Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

 

Die Rechte der Abgeordneten sind im Grundgesetz nicht explizit festgehalten. Ein Blick in die GOBT (Normen nachfolgend jeweils in Klammer dahinter) kann daher als Gedankenstütze dienen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive lässt sich jedoch alleine aus der Kodifizierung in dieser kein eigenständiges Argument ableiten (bloß verfassungsrechtlich irrelevantes Binnenrecht des Bundestages).

  • In der Klausur wird im Rahmen der Zulässigkeit i.d.R. das Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1 GG) – als statthafte Klageart zur Geltendmachung parlamentarischer Rechte gegenüber anderen Verfassungsorganen oder zur Verteidigung dieser Rechte – einschlägig sein.

  • In der Begründetheit empfiehlt es sich in der Regel – in Anlehnung an die Prüfung von Grundrechten – dreistufig zu prüfen: I. Inhalt; II. Beeinträchtigung; III. Rechtfertigung.

 

Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)

Inhalt

Herleitung

Freies Mandat der Abgeordneten: „…an Aufträge und Weisungen nicht gebunden…“ (Art. 38 I 2 GG).

 

Umfang

Weisungs- und Auftragsfreiheit

Erteilte 'Aufträge und Weisungen' gegenüber Abgeordneten, mit dem Ziel, sie zu bestimmten Handlungen zu verpflichten, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot i.Sd. § 134 BGB und sind daher nichtig.

 

Gleichheitsrecht

Es herrscht grds. formale Gleichheit aller Abgeordneten. Eine Differenzierung findet grds. nicht statt.

 

Assoziationsrecht

Die Abgeordneten haben grundsätzlich das Recht, sich frei zu Fraktionen zusammenzuschließen und in diesen zu verbleiben. Siehe hierzu ausführlich das Schema Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG).

 

Mitwirkungsrechte

[Merkwort: Die Anfangsbuchstaben der einzelnen Rechte ergeben das Merkwort „ARAFAT“.]

Antragsrecht

Grundsätzliches Recht, Anträge (Gesetzentwürfe, Änderungs- und Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen, Berichte, … vgl. § 75 GOBT) zu stellen, über die dann auch beraten und Beschluss gefasst werden muss.

 

Rederecht

Grundsätzliches Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Abstimmungsrecht

Grundsätzliches Abstimmungsrecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

Fragerecht im Parlament

Allgemeine Befragung der Bundesregierung

In Sitzungswochen entsendet die Bundesregierung Vertreter zu den wöchentlichen Sitzungen (i.d.R. die parlamentarischen Staatssekretäre oder Staatsminister der Bundesministerien) in den Bundestag, an die die Abgeordneten kurz gefasste Fragen richten können (vgl. §§ 105, 106 II GOBT).

Aktuelle Stunde

Spezifisch vom Parlament anberaumte Aussprache mit der Regierung (i.d.R. die Minister selbst) im Bundestag über ein bestimmtes bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse (vgl. § 106 I GOBT).

Große Anfrage

Die große Anfrage kombiniert die kleine Anfrage mit einer aktuellen Stunde. Sie umfasst sowohl einen schriftlichen Fragenkatalog an die Bundesregierung (vgl. § 100 GOBT) als i.d.R. auch eine Aussprache mit jener im Parlament (vgl. § 101 ff. GOBT). Sie muss nach h.M. von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

Nicht umfasst von Art. 38 I 2 GG ist hingegen die Möglichkeit, bestimmte Mitglieder der Regierung (bestimmte Minister oder den Bundeskanzler) herbeizuzitieren.
Dieses Recht ist in Art. 43 I GG geregelt (Zitierungsrecht) und erfordert nach h.M. einen Mehrheitsbeschluss – zu dem die Opposition in der Regel nicht in der Lage ist – sodass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.

 

Auskunft

Schriftliche Frage

Recht eines jeden einzelnen Abgeordneten, kurze schriftliche Einzelfragen an die Bundesregierung zu stellen (vgl. § 105 GOBT).

 

Kleine Anfrage

Schriftlicher Fragenkatalog, in dem von der Bundesregierung Auskunft über einen bestimmt bezeichneten Bereich verlangt wird (vgl. § 104 I 1 GOBT). Im Unterschied zur großen Anfrage findet darüber keine Aussprache im Parlament statt (vgl. § 75 III GOBT). Sie muss jedoch nach h.M. ebenfalls von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).

 

Teilnahmerecht

Grundsätzliches Teilnahmerecht im Plenum und in den Ausschüssen.

 

 

 

Beeinträchtigung

Jede Verkürzung einer dieser Rechtspositionen löst eine verfassungsrechtliche Rechtfertigungspflicht aus. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Rechtspositionen (C.) sein.

 

 

 

Rechtfertigung

Eingriffe in die Abgeordnetenrechte können, wie alle anderen Eingriffe in verfassungsrechtliche Güter auch, durch kollidierende verfassungsrechtliche Rechtspositionen gerechtfertigt sein. In Frage kommen dabei insb. (jedoch nicht abschließend):

 

Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)

  • z.B. Mindestquoren für gewisse Anträge (vgl. die 5%-Klausel in § 76 GOBT)
  • z.B. Begrenzungen der Redezeiten bzw. pauschale Verteilung nach Fraktionsgröße (vgl. § 35 GOBT)
  • z.B. Kein Stimmrecht fraktionsloser Abgeordneter in den Ausschüssen (sog. beratende Ausschussmitglieder, vgl. § 57 II 2 GOBT)
  • z.B. Durchbrechung der formalen Gleichheit durch Wahl von Präsidium, Ausschussvorsitzenden u.a.

 

Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)

  • z.B. Begrenzung des Fragerechts gegenüber der Bundesregierung
  • z.B. Begrenzung des Fragerechts sowie des Auskunftsrechts von Untersuchungsausschüssen im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie aus Gründen des Staatswohls

 

Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)

Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
  • (pro) Systematik: Art. 21 GG (Recht der politischen Parteien) als Art. 38 I 2 GG entgegenstehendes Verfassungsgut; Wähler richten Wahlentscheidung nach Partei aus (unstrittig bei Zweitstimme)
  • (pro) Historie: Starke parteienstaatliche Prägung des politischen Systems der BRD
Unzulässig: Fraktionszwang
  • Abgrenzung z.T. schwierig
  • Regelmäßig gegeben, bei
    • mehr als nur unverbindlicher Einflussnahme
    • Einsatz von Druckmitteln / Zwangsmaßnahmen

 

Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)

z.B. Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz zum Schutz freiheitlich demokratischer Grundordnung 

 

 

Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien

Indemnität (Art. 46 I GG)

Indemnität = Schutz von Abgeordneten davor, auf Grund einer Abstimmung oder im Bundestag getätigten Äußerungen gerichtlich / dienstlich verfolgt oder anderweitig zur Verantwortung gezogen werden.

  • Gilt nicht für verleumderische Beleidigungen iSd § 187 StGB (Art. 46 I 2 GG)
  • Umfasst zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit

 

Immunität (Art. 46 II GG)

Immunität = Schutz von Abgeordneten davor, ohne vorherige Genehmigung des Bundestages (Aufhebung) auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.

  • Dies gilt nicht, wenn die Verhaftung bei Begehung der Tat oder am Folgetag erfolgt
  • Schutzbereich umschließt Handlungen im und außerhalb des Bundestages sowie Verfahren, die dem Abgeordneten vor Übernahme des Mandats anhingen

 

Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)

Abgeordnete haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Personen und Tatsachen, die ihnen während des Mandats anvertraut wurden. Die Beschlagnahmung von Schriftstücken ist ebenfalls unzulässig.

 

Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)

 

Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)

Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.

 

Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)

Abgeordnete haben Anspruch auf eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung, die durch das Parlament selbst festgelegt wird und sich zurzeit an den Bezügen eines obersten Bundesrichters orientiert.

 

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