AbgG
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in § 32 AbgG

AbgG  
Abgeordnetengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Die in den §§ 11, 12, 16, 27 und 28 geregelten Ansprüche entstehen mit dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats, auch wenn die Wahlperiode des letzten Bundestages noch nicht abgelaufen ist. Mandatsbezogene Aufwendungen, die einem gewählten Wahlkreisbewerber oder einem gewählten Landeslistenbewerber zwischen dem Wahltag und dem Tag der Feststellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag der Annahme des Mandats im Hinblick auf den Zusammentritt des neuen Bundestages entstehen, werden ebenfalls erstattet.
(2) Ausgeschiedene Mitglieder erhalten die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 bis zum Ende des Monats, in dem sie ausgeschieden sind, und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 bis zum Ende des darauf folgenden Monats. Die Rechte nach § 16 erlöschen 14 Tage nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag.
(3) Die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern werden bis zum Ende des Monats ersetzt, in dem die Wahlperiode endet. Scheidet ein Mitglied während der Wahlperiode aus, werden die Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern längstens bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden ersetzt, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird zu einem früheren Zeitpunkt beendet.
(4) Die Altersentschädigung wird vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.
(5) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht.
(6) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird nicht gezahlt, wenn das Mitglied oder das ehemalige Mitglied seine Mitgliedschaft im Bundestag auf Grund des § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes verliert oder verlieren würde. Für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt § 23.
(7) Für Mitglieder, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausscheiden, gilt § 27 für die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 18, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.
(8) Die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 und die Geldleistungen nach § 12 Abs. 2 und §§ 20 bis 27 werden monatlich im voraus gezahlt. Ist nur ein Teil zu leisten, so wird für jeden Kalendertag ein Dreißigstel gezahlt.
Source: BMJ
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Übersicht: Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Fragenkatalog zum gedanklichen Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?
  3. Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?
  4. Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

 

Die Wahl der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart wird in der Klausur nicht begründet. Umso treffsicherer muss die Auswahl stattfinden. Dabei helfen die nachfolgenden gedanklichen Vorfragen.

Versiertere Kandidat*innen können auch direkt einen Blick auf die Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten werfen. 

 

Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?

Handelt es sich etwa um ein Gesetz, kommen insb. die beiden Normenkontrollen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?

Wird etwa Klarheit über die Rechte und Pflichten zweier Bundesorgane oder des Bundes und der Länder ersucht, kommen das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit in Betracht.

 

Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

Spätestens hier lassen sich die Verfahrensarten endgültig voneinander unterscheiden. Ersucht beispielsweise eine Einzelperson selbst vor dem BVerfG Rechtsschutz, kommt die (Individual-)Verfassungsbeschwerde in Frage.

 

 

I. Frage:
Was?

Maßnahme oder Unterlassung

Jeder Akt der
öffentlichen Gewalt

Gesetz

II. Frage:
Warum?

Streit über Rechte
und Pflichten
zweier Bundesorgane

 

Streit über Rechte
und Pflichten
des Bundes und der Länder

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von Bürgern durch den Staat

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

 

III. Frage:
Wer?

Oberste Bundesorgane / andere im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Organe

= Staat v. Staat  
(Bund v. Bund)

Bund (Bundesreg.) /
Land (Landesreg.)




 

 

= Staat v. Staat:
(Bund v. Länder)

Einzelperson
(„jedermann“)



 

 

 

= Bürger v. Staat

Bundesreg. / Landesreg. /
¼ der MdBs

Gericht (Richter)

Ergebnis:
Verfahren

Organstreitverfahren,
Art. 94 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit,
Art. 94 I Nr. 3 GG,
§§ 13 Nr. 7,
68 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde,
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,
90 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, 
§§ 13 Nr. 6,
76 ff. BVerfGG

Konkrete
Normenkontrolle
Art. 100 I GG,
§§ 13 Nr. 11,
80 ff. BVerfGG

 

 

 

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