AbgG
References
in § 29 AbgG

AbgG  
Abgeordnetengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Hat ein Mitglied des Bundestages neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 um 50 vom Hundert gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert des Einkommens nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Die Abgeordnetenentschädigung ruht in voller Höhe neben einer Entschädigung nach dem Abgeordnetengesetz eines Landes. Eine Berücksichtigung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Bezüge entfällt dann, wenn die Anrechnung der Bezüge beziehungsweise das Ruhen der Entschädigung für die Ausübung des Landtagsmandats bereits durch landesrechtliche Vorschriften oder seitens der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bestimmt wird.
(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ruhen neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 um 80 vom Hundert, höchstens jedoch in Höhe der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 und 3. Entsprechendes gilt in Höhe von 50 vom Hundert für Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. Das nach Anwendung sonstiger Anrechnungs- und Ruhensvorschriften verbleibende Übergangsgeld nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung und nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ruht neben der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Beruht ein Versorgungsanspruch nach Satz 1 oder Satz 2 auf Landesrecht, so tritt an die Stelle des Ruhens des Versorgungsanspruches das Ruhen der Abgeordnetenentschädigung um den sich aus Satz 1 oder Satz 2 ergebenden Betrag. Entsprechendes gilt für Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis beziehungsweise einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und das Einkommen die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt für ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Versorgung aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. In gleicher Weise angerechnet werden Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes mit Ausnahme von Renten aus einer freiwilligen Pflichtversicherung auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch; § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben der Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Abs. 1 übersteigen.
(6) Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus der Mitgliedschaft im Bundestag oder im Parlament eines Landes in Höhe des Betrages, um den diese Bezüge die Höchstversorgungsbezüge nach diesem Gesetz übersteigen. Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz ruhen bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments, soweit nicht bereits seitens des Europäischen Parlaments die Anrechung der Versorgung nach diesem Gesetz auf die dortige Versorgung bestimmt ist.
(7) Die Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Renten gemäß Absatz 4 Satz 3 werden nur mit dem Teil in die Anrechnung einbezogen, der nicht auf eigenen Beiträgen beruht. Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen auf Grund landesrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen zu Jahressonderzahlungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen.
(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 bis 6 wird die Amtszulage nach § 11 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt.
(9) Die Verwendung im öffentlichen Dienst und die nach dieser Vorschrift erfaßten zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen bestimmen sich nach § 53 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes und den hierzu erlassenen Vorschriften.
Source: BMJ
Imported:

Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Formelle Verfassungsnormen
  3. Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
  4. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  5. Materielle Verfassungsnormen
  6. Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 
  7. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:

Option A

Option B

A. Formelles Verfassungsnormen

I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts

II. Form. Verfassungsmäßigkeit

B. Materielle Verfassungsnormen

I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts

II. Mat. Verfassungsmäßigkeit

A. Bestehen eines Prüfungsrechts

I. Form. Prüfungsrecht

II. Mat. Prüfungsrecht

B. Verfassungswidrigkeit

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit

II. Materielle Verfassungsmäßigkeit

Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten

Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.)

Formelle Verfassungsnormen

Bestehen eines formellen Prüfungsrechts

Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.

Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.

 

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?

  • e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).

 

  • h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
    (pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.

 

  • a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
    (pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
    (con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).

 

 

 

Materielle Verfassungsnormen

Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts 

Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.

Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?

  • e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
    (pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
    (pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
    (con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).

 

  • a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
    (pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
    (pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
    (pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).

 

  • Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
    (pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Entscheidung

Prüfungsaufbau

Kein materielles Prüfungsrecht

Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Volles materielles Prüfungsrecht

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit.

Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)

„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit

+ Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident).

 

 

Last edited:
Documents
for Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
notes
for § 29 AbgG
No notes available.