AbgG
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in § 23 AbgG

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Abgeordnetengesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein Mitglied, das bei seinem Ausscheiden weder eine Anwartschaft noch einen Anspruch auf Altersentschädigung nach den §§ 19 bis 22 erworben hat, erhält für die Zeit der Zugehörigkeit zum Bundestag auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft im Bundestag in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden Höchstbeitrages zur allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 20 vom Hundert dieses Höchstbeitrages gezahlt.
(2) Mitglieder, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, können an Stelle der Versorgungsabfindung auch beantragen, in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Bundestag nachversichert zu werden.
(3) Der Absatz 2 gilt entsprechend für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
(4) Der Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn und soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder berücksichtigt wird.
(5) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag auf Antrag als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten, Richter und Soldaten berücksichtigt.
(6) Hat ein Mitglied einen Antrag nach Absatz 1 bis 3 oder Absatz 5 gestellt, so beginnen im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 19 erneut zu laufen.
(7) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können sein überlebender Ehegatte oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
(8) Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend für ein ausscheidendes Mitglied des Parlaments eines Landes, soweit landesrechtliche Vorschriften eine Versorgungsabfindung im Sinne des Absatzes 1 vorsehen.
(9) Verliert ein Mitglied des Parlaments eines Landes die Mitgliedschaft, ohne daß für die Zeit der Mitgliedschaft Anspruch oder Anwartschaft auf eine einmalige oder laufende Versorgung auf Grund seiner Parlamentszugehörigkeit besteht, so gelten die Absätze 2 und 4 entsprechend.
Source: BMJ
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Übersicht: Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Fragenkatalog zum gedanklichen Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?
  3. Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?
  4. Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

 

Die Wahl der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart wird in der Klausur nicht begründet. Umso treffsicherer muss die Auswahl stattfinden. Dabei helfen die nachfolgenden gedanklichen Vorfragen.

Versiertere Kandidat*innen können auch direkt einen Blick auf die Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten werfen. 

 

Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?

Handelt es sich etwa um ein Gesetz, kommen insb. die beiden Normenkontrollen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?

Wird etwa Klarheit über die Rechte und Pflichten zweier Bundesorgane oder des Bundes und der Länder ersucht, kommen das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit in Betracht.

 

Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

Spätestens hier lassen sich die Verfahrensarten endgültig voneinander unterscheiden. Ersucht beispielsweise eine Einzelperson selbst vor dem BVerfG Rechtsschutz, kommt die (Individual-)Verfassungsbeschwerde in Frage.

 

 

I. Frage:
Was?

Maßnahme oder Unterlassung

Jeder Akt der
öffentlichen Gewalt

Gesetz

II. Frage:
Warum?

Streit über Rechte
und Pflichten
zweier Bundesorgane

 

Streit über Rechte
und Pflichten
des Bundes und der Länder

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von Bürgern durch den Staat

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

 

III. Frage:
Wer?

Oberste Bundesorgane / andere im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Organe

= Staat v. Staat  
(Bund v. Bund)

Bund (Bundesreg.) /
Land (Landesreg.)




 

 

= Staat v. Staat:
(Bund v. Länder)

Einzelperson
(„jedermann“)



 

 

 

= Bürger v. Staat

Bundesreg. / Landesreg. /
¼ der MdBs

Gericht (Richter)

Ergebnis:
Verfahren

Organstreitverfahren,
Art. 94 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit,
Art. 94 I Nr. 3 GG,
§§ 13 Nr. 7,
68 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde,
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,
90 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, 
§§ 13 Nr. 6,
76 ff. BVerfGG

Konkrete
Normenkontrolle
Art. 100 I GG,
§§ 13 Nr. 11,
80 ff. BVerfGG

 

 

 

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