AbgG Abgeordnetengesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- das Amtieren als Präsident oder als Schriftführer,
- 2.
- eine protokollierte Wortmeldung in einer Sitzung des Deutschen Bundestages,
- 3.
- die Teilnahme an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf,
- 4.
- die Eintragung in die Anwesenheitsliste eines Ausschusses oder eines sonstigen Gremiums des Bundestages,
- 5.
- eine Wortmeldung in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium des Bundestages,
- 6.
- die Eintragung in die Anwesenheitsliste des Ältestenrates oder
- 7.
- eine für den Sitzungstag genehmigte und durchgeführte Dienstreise oder eine dem Präsidenten angezeigte und für die Bundesregierung durchgeführte Dienstreise.
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)
Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfGG
- Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung
- Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form
- Frist
- Begründetheit
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfGG
Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Statthaftigkeit
§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.
An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)
Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Grundsatz:
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes) - Ausnahme:
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.
Rechtsschutzbedürfnis
Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.
Form
Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG
Frist
Keine Frist
Begründetheit
Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.
Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:
- (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
- (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist
Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.