AbgG NRW
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in § 29 AbgG NRW

AbgG NRW  
Abgeordnetengesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Die Vorschriften des Landesrechtsstellungsgesetzes gelten fort für Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die nach seinem § 2 in den Ruhestand getreten sind, und für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis nach seinem § 7 ruhte, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und für Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen auf Zeit, die nach seinem § 6 in den Ruhestand getreten sind, sofern sie spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Bundestag ausgeschieden sind.
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