9. ProdSV
References
in § 6e 9. ProdSV

9. ProdSV  
Maschinenverordnung

(1) Die Marktüberwachungsbehörde hat Marktüberwachungstätigkeiten für Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, Vorrang einzuräumen.
(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt zu unterstützen. Auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist die Marktüberwachungsbehörde gehalten,
1.
eigene fachkundige Beschäftigte zur vorübergehenden Verstärkung des Personals der ersuchenden Marktüberwachungsbehörde zu entsenden oder
2.
logistische Unterstützung zu leisten, insbesondere durch den Ausbau der Prüfkapazitäten für jene Maschinen, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for
No Documents available
notes
for § 6e 9. ProdSV
No notes available.