14. ProdSV Druckgeräteverordnung
14. ProdSV
Druckgeräteverordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Auf einen Einführer oder einen Händler sind die §§ 5 und 6 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter eigenem Namen oder eingetragener Handelsmarke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
notes
for § 10 14. ProdSV
No notes available.