Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
§ 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten§ 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten§ 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Erbringen von Dienstleistungen
§ 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind§ 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland§ 16 Rechte und Pflichten§ 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde§ 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde§ 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung