Verweise
in § 99 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.
Quelle: BMJ
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