Verweise
in § 86 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.
Quelle: BMJ
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