Verweise
in § 74 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
Quelle: BMJ
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Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
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