ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
Quelle: BMJ
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Schemata
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