Verweise
in § 62 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gericht kann schon vor dem Versteigerungstermin Erörterungen der Beteiligten über das geringste Gebot und die Versteigerungsbedingungen veranlassen, zu diesem Zweck auch einen besonderen Termin bestimmen.
Quelle: BMJ
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