ZVG
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in § 57a ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.
Quelle: BMJ
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