Verweise
in § 5 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.
Quelle: BMJ
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