ZVG
Verweise
in § 41 ZVG

ZVG  
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.
Quelle: BMJ
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