ZVG Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
(1) Der Versteigerungstermin soll erst nach der Beschlagnahme des Grundstücks und nach dem Eingang der Mitteilungen des Grundbuchamts bestimmt werden.
(2) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so soll diese Frist nicht mehr als zwei Monate, muß aber mindestens einen Monat betragen.
(3) Der Termin kann nach dem Ermessen des Gerichts an der Gerichtsstelle oder an einem anderen Ort im Gerichtsbezirk abgehalten werden.
Quelle: BMJ
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