Verweise
in § 3 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
Quelle: BMJ
Import:
- Hier liegen deine Dokumente und Notizen
- Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Nat. Zivilprozessrecht
Notizen
zu § 3 ZVG
Keine Notizen vorhanden.