Verweise
in § 26 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.
Quelle: BMJ
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