ZVG
Verweise
in § 24 ZVG

ZVG  
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks verbleibt dem Schuldner nur innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft.
Quelle: BMJ
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