Verweise
in § 177 ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Der Antragsteller hat die Tatsachen, welche sein Recht zur Stellung des Antrags begründen, durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind.
Quelle: BMJ
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