Verweise
in § 171m ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags ist binnen sechs Monaten einzulegen. Sie kann auf die Gründe des § 100 nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen, danach nur noch darauf gestützt werden, daß die Vorschriften des § 171l Abs. 2 verletzt sind.
Quelle: BMJ
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