Verweise
in § 171h ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Auf die Zwangsversteigerung eines ausländischen Luftfahrzeugs sind die Vorschriften in §§ 171a bis 171g entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 171i bis 171n anderes ergibt.
Quelle: BMJ
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