Verweise
in § 171b ZVG
ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.
(2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
Quelle: BMJ
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